Psychische Gefährdungsbeurteilung

Rechtliche Grundlage
Seit dem 01.01.2014 gesetzliche Pflicht für jedes Unternehmen

Die Psychische Gefährdungsbeurteilung (PGB)

Die Antwort auf die Zunahme psychischer Erkrankungen

Stress und psychische Belastungen bei der Arbeit sind mittlerweile der häufigste Grund für krankheitsbedingte Fehltage und Frühverrentungen. Um einen weiteren Anstieg zu vermeiden, sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet auf Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (vgl. § 5 ArbSchG). Bei dieser Gefährdungsbeurteilung sind seit dem 01.01.2014 neben den physischen Gefahren auch psychische Belastungen der Arbeit zu berücksichtigen (vgl. § 5 ArbSchG, Ziffer 6). Der Gesetzgeber hebt damit die Wichtigkeit der psychischen Aspekte für den Arbeitsschutz hervor. Unter psychischer Belastung versteht man die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Arbeitnehmer zukommen und psychisch auf ihn einwirken wie die Arbeitsorganisation- und Umgebung oder die soziale Interaktion im Unternehmen.
>> ArbSchG §5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

 

Mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung vom 2. Dezember 2016 (vgl. ArbStättV § 3.1) hat der Gesetzgeber nochmals gesondert herausgestellt, dass der Arbeitgeber „alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen“ hat. Hieraus resultierend hat der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der psychischen Gefährdungsbeurteilung „Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit (…) festzulegen“.
>> ArbStättV § 3 (Arbeitsstättenverordnung)

 

Die Dokumentation

Schlüssel für den nachhaltigen Erfolg

Der anschließende §6 ArbSchG fordert außerdem, eine ordentliche Dokumentation über das Ergebnis zu führen. Es muss ersichtlich sein, wie die Psychische Gefährdungsbeurteilung umgesetzt wurde, welche Maßnahmen daraus abgeleitet wurden und wie häufig deren Umsetzung kontrolliert wird. Mit einer dauerhaften Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können die Gesundheit der Beschäftigten und deren wirksamer Arbeitseinsatz nachhaltig gesichert werden.
>> ArbSchG §6 (Dokumentation)

 

PGB: eine EU-Richtlinie

EU-Richtlinie 89/391/EWG als Grundlage des ArbSchG

Die Grundlage der Gesetzeslage bildet die Richtlinie der EU 89/391/EWG, die 2008 in Kraft getreten ist. Diese schreibt die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gesundheitsgefahren auszuschließen. Dazu zählt auch insbesondere das Psychosoziale Risikomanagement. Die EU-Richtlinie 89/391/EWG gilt als europäischer Mindeststandard im Arbeitsschutz und wurde in Deutschland mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umgesetzt.
>> Richtlinie 89/391/EWG

 

Folgen bei Nichtdurchführung

Dem Arbeitgeber drohen Bußgelder, Schadensersatz- oder Regressforderungen

Im Falle einer psychischen Erkrankung eines Mitarbeiters drohen dem Arbeitgeber Bußgelder und Schadensersatzforderungen für entstandene Therapiekosten, sofern er keine zuvor durchgeführte Psychische Gefährdungsbeurteilung nachweisen kann. Dies gilt auch insbesondere, wenn der Arbeitgeber auf die Verpflichtung hingewiesen wurde und dieser nicht nachgekommen ist. Nach §110 SGB VII sind die Sozialversicherungsträger berechtigt, Regress für solche Schäden zu verlangen, die durch grob fahrlässiges Handeln zustande gekommen sind.
>> ArbSchG §25 (Bußgeldvorschriften)
>> § 110 SGB VII

 

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